In einigen Ländern herrscht ein niedriges Infektionsrisiko mit SARS-CoV-2. Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz evaluiert diese Staaten in regelmäßigen Abständen, um Reisen in diese bestmöglich zu gewährleisten.

Eine Einreise aus einem Staat oder Gebiet der Anlage 1 liegt dann vor, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass man sich in den vergangenen zehn Tagen ausschließlich in einem dieser Staaten oder Gebieten aufgehalten hat.

Zu diesen Staaten und Gebieten gehören derzeit Albanien, Andorra, Australien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Fürstentum Lichtenstein, Griechenland, Hong Kong, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Macau, Malta, Monaco, Neuseeland, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Serbien, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Südkorea, Taiwan, Thailand, Tschechische Republik, Ungarn, Vatikan, Vereinigte Staaten von Amerika, Vietnam und Zypern.

Bei der Einreise aus einem Staat oder Gebiet der Anlage 1 sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Nachweis im Sinne der 3-G-Regel

Bei der Einreise nach Österreich muss ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impf- oder ein Genesungsnachweis oder ein ärztliches Zeugnis darüber mitgeführt werden. Diese Dokumente müssen in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sein und sind auf Verlangen der Behörde vorzuweisen.

Reisen Sie ohne entsprechenden gültigen Nachweis ein, ist unverzüglich nach Einreise, jedenfalls spätestens innerhalb von 24 Stunden, ein Test auf SARS-CoV-2 durchzuführen und eine Registrierung zur Pre-Travel-Clearance vor der Einreise durchzuführen.

(01.07.2021, 08:00)