Seit dem 19. Mai gelten neue Einreisebestimmungen, die uns das Reisen in die Heimat nun wesentlich erleichtern.
Auf der Website des Österreichischen Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sind alle Öffnungsschritte gut zusammengefaßt.
Grundregel der Öffnungen ist es, dass diese unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Dreh- und Angelpunkt dieses Sicherheitskonzepts ist die Definition von Personen, von denen ein geringes epidemiologisches Risiko ausgeht. Hier wird von den drei G gesprochen: „geimpft, getestet, genesen“ (3-G-Regel).
Für Reisende nach Österreich gilt gemäß der COVID-19-Einreiseverordnung
Die novellierte Einreiseverordnung bringt die 3-G-Regel statt Quarantäne für zahlreiche Staaten. Die jüngste Novelle der Einreiseverordnung sieht drei neue Kategorien vor:
1. Einreise aus Staaten mit geringem Infektionsgeschehen (Anlage A): 3-G-Regel, keine Quarantäne (dies inkludiert die Schweiz!)
Diese Staaten sind auf der Anlage A zusammengefasst; berücksichtigt werden sowohl EU-/EWR-Staaten als auch Drittstaaten mit niedriger Inzidenz. Aus diesen Ländern ist jede Art der Einreise – auch zu touristischen Zwecken – möglich.
Für die Einreise ist ein aktueller 3-G-Nachweis erforderlich. Kann dieser nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden, ein Test nachzumachen. Als Impf-Nachweis zählt ein in deutscher oder englischer Sprache ausgestelltes Dokument (z.B. gelber Impfpass) über eine Impfung, die von der EMA zugelassen wurde oder den EUL-Prozess der WHO erfolgreich durchlaufen hat. Als Genesungszertifikat gilt eine ärztliche oder behördliche Bestätigung (z.B. Absonderungsbescheid) in deutscher oder englischer Sprache über eine in den vergangenen sechs Monaten überstandene Infektion. Dem Genesungszertifikat ist ein Nachweis über neutralisierende Antikörper gleichgestellt, der bei Einreise maximal 3 Monate alt sein darf.
Auf Anlage A befinden sich derzeit die folgenden Staaten:
Andorra, Australien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Fürstentum Liechtenstein, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Lettland, Luxemburg, Malta, Monaco, Neuseeland, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweiz, Südkorea, Tschechische Republik, Ungarn, Vatikan.
2. Einreise aus Risikostaaten (Anlage B1): 3-G-Regel, Test mit Quarantäne
Bei Einreise aus Hochinzidenzstaaten ist ein 3-G-Nachweis vorzulegen. Wird kein Nachweis mitgeführt, ist unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden, ein Test nachzumachen.
Geimpfte oder genesene Personen müssen bei Einreise aus Risikostaaten keine Quarantäne antreten, getestete sehr wohl. Diese kann ab Tag 5 nach der Einreise (Tag der Einreise = 0) mit einem neuerlichen negativen Testergebnis beendet werden.
Anlage B1: Kroatien, Litauen, Niederlande, Schweden, Zypern
3. Einreise aus Virusvariantenstaaten (Anlage B2): PCR-Test und Quarantäne
Die Einreise aus Virusvariantenstaaten (Anlage B2, derzeit Brasilien, Indien und Südafrika) ist wie bisher nur sehr eingeschränkt möglich. Im Wesentlichen dürfen nur österreichische StaatsbürgerInnen und Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich einreisen. Auch die Einreise aus humanitären Gründen oder im zwingenden Interesse der Republik ist möglich.
Für Personen, die aus einem Virusvariantengebiet einreisen bzw. sich in den vergangenen zehn Tagen in einem solchen aufgehalten haben, gilt wie bisher: Die Einreise ist nur mit einem negativen molekularbiologischen Testergebnis (z.B. PCR) möglich. Die Testpflicht gilt auch für geimpfte und genesene Menschen. ÖsterreicherInnen und Personen mit Wohnsitz in Österreich, die in den vergangenen 10 Tagen in einem Virusvariantenstaat waren, dürfen zwar einreisen, müssen aber innerhalb von 24 Stunden einen PCR-Test nachmachen. Dies wird von den Gesundheitsbehörden kontrolliert.
Anlage B2: Brasilien, Indien, Südafrika
Die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus Südafrika, Brasilien und Indien wurde bis einschließlich 6. Juni verlängert.
Die Einreise aus sonstigen Staaten, die weder auf Anlage A, B1 oder B2 zu finden sind, ist grundsätzlich untersagt und wie bisher nur in Ausnahmefällen möglich – etwa zu Arbeits- oder Studienzwecken. Jedenfalls ist bei Einreise ein 3-G-Nachweis zu erbringen. Geimpfte oder genesene Personen müssen bei Einreise keine Quarantäne antreten, getestete sehr wohl. Diese kann ab Tag 5 nach der Einreise (Tag der Einreise = 0) mit einem neuerlichen negativen Testergebnis beendet werden.
Die Ausnahmen für Pendlerinnen und Pendler bleiben unverändert und gelten weiterhin nicht bei Einreise aus Virusvariantengebieten.
Kinder ab 10 Jahren müssen getestet werden, darunter zählt der Immunitätsstatur der Eltern bzw. der Aufsichtsberechtigten. Die Quarantäneverpflichtung gilt grundsätzlich auch für Kinder, entfällt aber, wenn die Eltern bzw. Aufsichtsberechtigten von der Quarantäne befreit sind.
Grundsätzlich ist vor jeder Einreise eine elektronische Registrierung mittels Pre-Travel-Clearance-Formular notwendig. Diese darf frühestens 72 Stunden vor Einreise erfolgen, Pendlerinnen und Pendler müssen sie alle 28 Tage erneuern.
Die Novelle der Einreiseverordnung trat am Mittwoch, dem 19.05., um 0 Uhr in Kraft und gilt vorerst bis einschließlich 30.06.2021.
Die Verordnung und die zugehörige rechtliche Begründung sind nach der Veröffentlichung im Rechtsinformationssystem des Bundes auch im Bereich „Coronavirus – Rechtliches“ verfügbar.